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E-Lieferwagen: Bundesrat beseitigt Wettbewerbsnachteil

Veröffentlicht am 21.08.2026 | von Dominique Durtschi

Der Bundesrat hat entschieden, elektrisch betriebene Nutzfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis 4,25 Tonnen künftig den herkömmlichen Lieferwagen mit Verbrennungsmotor gleichzustellen. Damit werden verschiedene Vorschriften angepasst und bestehende Nachteile für E-Lieferwagen beseitigt. Ziel ist es, die Dekarbonisierung des Lieferverkehrs voranzutreiben.

Der Entscheid bringt für Unternehmen im Gütertransport und im Gewerbe spürbare Erleichterungen. Künftig gelten für E-Lieferwagen bis 4,25 Tonnen dieselben Verkehrsregeln wie für vergleichbare Lieferwagen mit Verbrennungsmotor. Unter anderem entfällt die Fahrtschreiberpflicht, Chauffeure die ausschliesslich Lieferwagen fahren werden von der ARV1 befreit. Zudem dürfen die Fahrzeuge auf Autobahnen künftig mit bis zu 120 km/h verkehren, und das Signal «Verbot für Lastwagen» gilt für sie nicht mehr. Auch die Kontrollintervalle werden an jene von konventionellen Nutzfahrzeugen bis 3,5 Tonnen angeglichen.

Hintergrund der bisherigen Benachteiligung war das höhere Fahrzeuggewicht von E-Lieferwagen aufgrund der Batterien. Obwohl sich die Fahrzeuge hinsichtlich Einsatzgebiet und Nutzung kaum von herkömmlichen Lieferwagen unterscheiden, wurden sie rechtlich häufig den schweren Motorfahrzeugen zugeordnet und mussten zusätzliche Anforderungen erfüllen. Mit den nun beschlossenen Anpassungen wird diese Ungleichbehandlung weitgehend beseitigt. Die neuen Bestimmungen treten am 1. Oktober 2026 in Kraft.

ASTAG setzte sich früh für Gleichbehandlung ein

Die ASTAG begrüsst den Entscheid des Bundesrats. Bereits 2025 hatte sich der Verband für eine Anpassung der Vorschriften ausgesprochen und die politischen Bestrebungen zur Gleichstellung von E-Lieferwagen unterstützt. Aus Sicht der ASTAG waren die zusätzlichen Auflagen aufgrund des höheren Batteriegewichts sachlich nicht gerechtfertigt, da sich E-Lieferwagen im Alltag kaum von vergleichbaren Fahrzeugen mit konventionellem Antrieb unterscheiden.

Im Rahmen der Vernehmlassung sprach sich die ASTAG deshalb für eine Lockerung der Vorgaben aus. Insbesondere für kleinere Transportunternehmen und Gewerbebetriebe stellten die zusätzlichen Anforderungen bisher ein Hindernis beim Einsatz von E-Lieferwagen dar.
 

"Die ASTAG hat sich von Anfang an für eine sachgerechte Lösung eingesetzt. Wer alternative Antriebe fördern will, darf E-Lieferwagen nicht aufgrund ihres Batteriegewichts schlechterstellen als vergleichbare konventionelle Fahrzeuge. Der Entscheid des Bundes setzt genau hier an und schafft faire Voraussetzungen für die betroffenen Unternehmen."

Fabien Produit, Mitglied der Geschäftsleitung der ASTAG

 

Unverändert bleibt die Haltung der ASTAG zur Rolle der verschiedenen Verkehrsträger im Gütertransport: Für den Transport grosser Gütermengen über längere Distanzen bleibt der Lastwagen aufgrund seiner hohen Transporteffizienz das geeignete Verkehrsmittel. Die nun beschlossenen Anpassungen schaffen jedoch technologieoffene und praxistaugliche Rahmenbedingungen für jene Unternehmen, die bei Lieferwagen auf elektrische Antriebe setzen wollen.